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Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. |
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2. | Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete | |||||||||||||||||
3. | An Stelle des § 7 Abs | |||||||||||||||||
Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG. | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016. | |||||||||||||||||
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind. | ||||||||||||||||||
4. | § 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind. | |||||||||||||||||
5. | § 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.´
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Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. |
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2. | Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete | |||||||||||||||||
3. | An Stelle des § 7 Abs | |||||||||||||||||
Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG. | ||||||||||||||||||
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b) | Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016. | |||||||||||||||||
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind. | ||||||||||||||||||
4. | § 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind. | |||||||||||||||||
5. | § 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.´
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