§ 120a Gem-VBG § 120a

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 120a

Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinn desBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das MonatsentgeltMonatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, der Ausbildungsbeitragdie Sonderzahlungen gemäß § 6 Abs 2 § 61 Abs 3oder, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2.

Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.

3.

An Stelle des § 7 Abs 4 5, 6 und 56a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:

`4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.

a)

KBGG.

b)

Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.

Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.

4.

§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG

4.

§ 7 Abs 6 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5.

Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2018
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 120a

Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinn desBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das MonatsentgeltMonatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, der Ausbildungsbeitragdie Sonderzahlungen gemäß § 6 Abs 2 § 61 Abs 3oder, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2.

Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.

3.

An Stelle des § 7 Abs 4 5, 6 und 56a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:

`4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.

a)

KBGG.

b)

Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.

Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.

4.

§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG

4.

§ 7 Abs 6 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5.

Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

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