§ 1 Sbg. AHBB 1998 2017 (weggefallen)

Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Mit Wirksamkeit ab dem 1§ 1 Sbg. JännerAHBB 1998 2017 gebühren als monatlicher Bezug :

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.156,40

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.075,40

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

7.907,80

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

4.994,40

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.231,70

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

14.983,20

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.150,80

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

8.740,20

9.

dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates

9.156,40

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

14.675,20

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

12.896,40

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.562.30

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.670,50

ansonsten

5.781,10

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.379,80

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.490,40

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

8.016,60

b) von

11.001

bis

13.000

7.726,50

c) von

9.001

bis

11.000

7.327,50

d) von

7.001

bis

9.000

6.831,70

e) von

5.001

bis

7.000

6.408,50

f) von

3.001

bis

5.000

5.924,90

g) von

2.001

bis

3.000

5199,60

h)

bis

2.000

4.473,80

17.

dem Präsidenten oder Präsidentin der Landwirtschaftskammer

5.826,70

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.244,80

seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

Mit Wirksamkeit ab dem 1§ 1 Sbg. JännerAHBB 1998 2017 gebühren als monatlicher Bezug :

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.156,40

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.075,40

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

7.907,80

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

4.994,40

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.231,70

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

14.983,20

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.150,80

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

8.740,20

9.

dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates

9.156,40

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

14.675,20

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

12.896,40

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.562.30

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.670,50

ansonsten

5.781,10

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.379,80

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.490,40

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

8.016,60

b) von

11.001

bis

13.000

7.726,50

c) von

9.001

bis

11.000

7.327,50

d) von

7.001

bis

9.000

6.831,70

e) von

5.001

bis

7.000

6.408,50

f) von

3.001

bis

5.000

5.924,90

g) von

2.001

bis

3.000

5199,60

h)

bis

2.000

4.473,80

17.

dem Präsidenten oder Präsidentin der Landwirtschaftskammer

5.826,70

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.244,80

seit 31.12.2017 weggefallen.

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