§ 5 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Agentur: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;

2.

Anschlussleistung: die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

Ausgleichsenergie: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

4.

Bilanzgruppe: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

5.

Bilanzgruppenkoordinator: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

6.

Bilanzgruppenverantwortlicher: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

6a.

Bürgerenergiegemeinschaft: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw Gesellschaftern gemäß § 16b Abs 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

6b.

Demonstrationsprojekt: ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

7.

dezentrale Erzeugungsanlage: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

8.

Direktleitung: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und ihren zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

9.

Drittstaaten: Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) sind;

10.

Einspeiser: ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der bzw das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

11.

Elektrizitätsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Tätigkeiten der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine ausübt und die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

11a.

endgültige Stilllegungen: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

12.

Endverbraucher: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

13.

Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

13a.

Engpassmanagement: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

14.

Entnehmer: ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

15.

ENTSO (Strom): der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art 5 der Verordnung 2009/714/EG;

15a.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

16.

erneuerbare Energiequelle: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

17.

Erzeuger: eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

18.

Erzeugung: die Produktion von elektrische Energie;

19.

Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

20.

Erzeugungsanlage: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

21.

Fahrplan: die Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22.

funktional verbundenes Netz: ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, das eine größere jährliche Energiemenge an Endverbraucher abgibt;

23.

galvanisch verbundene Netzbereiche: Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

23a.

gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen: Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;

24.

Gesamtwirkungsgrad: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer Energie und mechanischer Energie eingesetzt wird;

24a.

Hauptleitung: die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

25.

Haushaltskunden: Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25a.

Herkunftsnachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;

26.

Hilfsdienste: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die KWK, die den in Anlage IV des ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

28.

horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen, das mindestens eine der Tätigkeiten kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit elektrischer Energie und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

29.

in KWK erzeugter Strom: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wird, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist, und gemäß der in Anlage III des ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

30.

integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

31.

intelligentes Messgerät: eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und über eine fernablesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

32.

kennzeichnungspflichtiges Werbematerial: jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Darunter fallen:

a)

Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;

b)

sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, die auf den Verkauf ausgerichtet sind;

c)

online bezogene Produktwerbung;

32a.

Kleinsterzeugungsanlagen: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

33.

Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio Euro haben;

34.

Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

35.

Kostenwälzung: ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen, und zwar

a)

nach einer Bruttobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der die Kosten einer Netzebene auf die Netzinanspruchnahme aller unmittelbar und mittelbar, dh insbesondere auch in allen unterlagerten Netzebenen, angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser bezogen werden. Leistungs- und Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden nicht einbezogen;

b)

nach einer Nettobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der sich der Aufteilungsschlüssel für die weiter zu verrechnenden Kosten nicht aus der summarischen Netzinanspruchnahme in der jeweiligen und allen darunter liegenden Ebenen ergibt, sondern ausschließlich aus der Inanspruchnahme durch direkt angeschlossene Entnehmer und Einspeiser und der Schnittstelle zur direkt darunter liegenden Netzebene;

36.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Elektrizität zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

Kraftwerk: eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39.

Kraftwerkspark: eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

KWK-Block: ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität von über 50 kW bis 1 MW;

43.

KWK-Kleinstanlage: eine KWK-Anlage mit einer Kapazität bis 50 kW;

44.

Lastprofil: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

46.

Marktregeln: die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

Marktteilnehmer: Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Erzeuger, Lieferanten, Versorger, Stromhändler, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Regelzonenführer, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und EndverbraucherBürgerenergiegemeinschaften;

47a.

Nachweis(Anm: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger belegt, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt worden ist. Darunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK und Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)

48.

Netzanschluss: die physische Verbindung der Anlage eines Erzeugers von elektrischer Energie oder Kunden mit dem Netzsystem;

49.

Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

50.

Netzbereich: der Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

51.

Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

52.

Netzebene: ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

52a.

Netzreserve: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

52b.

Netzreservevertrag: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;

53.

Netzzugang: die Nutzung eines Netzsystems;

54.

Netzzugangsberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

55.

Netzzugangsvertrag: die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

56.

Netzzutritt: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

57.

Nutzwärme: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

58.

Primärregelung: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

59.

Regelzone: die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

60.

Regelzonenführer: der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone Verantwortliche, diese Funktion kann auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaat hat, erfüllt werden;

61.

Regulierungsbehörde: die nach § 2 Energie-Control-Gesetz eingerichtete Behörde;

61a.

Repowering: die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

62.

Reservestrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess ua durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

62a.

saisonaler Netzreservevertrag: ein Netzreservevertrag gemäß Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 67b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten;

63.

Sekundärregelung: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen und dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

64.

Sicherheit: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

65.

standardisiertes Lastprofil: ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

66.

Stromhändler: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

67.

Systembetreiber: ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

67a.

teilnehmender Berechtigter: eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

67b.

temporäre saisonale Stilllegungen: temporäre Stilllegungen gemäß Z 67c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

67c.

temporäre Stilllegungen: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

68.

Tertiärregelung: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung oder Ergänzung der Sekundärregelung oder zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

69. Übertragung: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Verteilern oder Endkunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
70. Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
71. Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;
72. Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
73. verbundenes Elektrizitätsunternehmen:
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 9 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
74. Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
75. Versorger: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
76. Versorgung: der Verkauf einschließlich Weiterverkauf von elektrischer Energie an Kunden;
77. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

7869.

VerteilungÜbertragung: derden Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittelein Höchstspannungs- oder Niederspannungs-Verteilernetzeund Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von KundenVerteilern oder Endkunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

70.

Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

71.

Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;

72.

Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

73.

verbundenes Elektrizitätsunternehmen:

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 9 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

74.

Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

75.

Versorger: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

76.

Versorgung: der Verkauf einschließlich Weiterverkauf von elektrischer Energie an Kunden;

77.

Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

78.

Verteilung: der Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

79.

vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw die betreffende Gruppe mindestens eine der Tätigkeiten Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie ausübt;

80.

Wirkungsgrad: der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;

81.

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: die Wirkungsgrade einer alter-nativen getrennten Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll;

82.

wirtschaftlicher Vorrang: die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

83.

wirtschaftlich vertretbarer Bedarf: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

84.

Zählpunkt: die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

84a.

Zeitreihe: der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

85.

Zusatzstrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Nachfrage nach elektrischer Energie die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Agentur: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;

2.

Anschlussleistung: die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

Ausgleichsenergie: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

4.

Bilanzgruppe: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

5.

Bilanzgruppenkoordinator: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

6.

Bilanzgruppenverantwortlicher: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

6a.

Bürgerenergiegemeinschaft: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw Gesellschaftern gemäß § 16b Abs 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

6b.

Demonstrationsprojekt: ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

7.

dezentrale Erzeugungsanlage: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

8.

Direktleitung: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und ihren zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

9.

Drittstaaten: Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) sind;

10.

Einspeiser: ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der bzw das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

11.

Elektrizitätsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Tätigkeiten der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine ausübt und die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

11a.

endgültige Stilllegungen: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

12.

Endverbraucher: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

13.

Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

13a.

Engpassmanagement: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

14.

Entnehmer: ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

15.

ENTSO (Strom): der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art 5 der Verordnung 2009/714/EG;

15a.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

16.

erneuerbare Energiequelle: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

17.

Erzeuger: eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

18.

Erzeugung: die Produktion von elektrische Energie;

19.

Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

20.

Erzeugungsanlage: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

21.

Fahrplan: die Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22.

funktional verbundenes Netz: ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, das eine größere jährliche Energiemenge an Endverbraucher abgibt;

23.

galvanisch verbundene Netzbereiche: Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

23a.

gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen: Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;

24.

Gesamtwirkungsgrad: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer Energie und mechanischer Energie eingesetzt wird;

24a.

Hauptleitung: die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

25.

Haushaltskunden: Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25a.

Herkunftsnachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;

26.

Hilfsdienste: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die KWK, die den in Anlage IV des ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

28.

horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen, das mindestens eine der Tätigkeiten kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit elektrischer Energie und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

29.

in KWK erzeugter Strom: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wird, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist, und gemäß der in Anlage III des ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

30.

integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

31.

intelligentes Messgerät: eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und über eine fernablesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

32.

kennzeichnungspflichtiges Werbematerial: jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Darunter fallen:

a)

Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;

b)

sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, die auf den Verkauf ausgerichtet sind;

c)

online bezogene Produktwerbung;

32a.

Kleinsterzeugungsanlagen: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

33.

Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio Euro haben;

34.

Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

35.

Kostenwälzung: ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen, und zwar

a)

nach einer Bruttobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der die Kosten einer Netzebene auf die Netzinanspruchnahme aller unmittelbar und mittelbar, dh insbesondere auch in allen unterlagerten Netzebenen, angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser bezogen werden. Leistungs- und Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden nicht einbezogen;

b)

nach einer Nettobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der sich der Aufteilungsschlüssel für die weiter zu verrechnenden Kosten nicht aus der summarischen Netzinanspruchnahme in der jeweiligen und allen darunter liegenden Ebenen ergibt, sondern ausschließlich aus der Inanspruchnahme durch direkt angeschlossene Entnehmer und Einspeiser und der Schnittstelle zur direkt darunter liegenden Netzebene;

36.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Elektrizität zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

Kraftwerk: eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39.

Kraftwerkspark: eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

KWK-Block: ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität von über 50 kW bis 1 MW;

43.

KWK-Kleinstanlage: eine KWK-Anlage mit einer Kapazität bis 50 kW;

44.

Lastprofil: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

46.

Marktregeln: die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

Marktteilnehmer: Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Erzeuger, Lieferanten, Versorger, Stromhändler, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Regelzonenführer, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und EndverbraucherBürgerenergiegemeinschaften;

47a.

Nachweis(Anm: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger belegt, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt worden ist. Darunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK und Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)

48.

Netzanschluss: die physische Verbindung der Anlage eines Erzeugers von elektrischer Energie oder Kunden mit dem Netzsystem;

49.

Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

50.

Netzbereich: der Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

51.

Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

52.

Netzebene: ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

52a.

Netzreserve: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

52b.

Netzreservevertrag: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;

53.

Netzzugang: die Nutzung eines Netzsystems;

54.

Netzzugangsberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

55.

Netzzugangsvertrag: die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

56.

Netzzutritt: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

57.

Nutzwärme: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

58.

Primärregelung: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

59.

Regelzone: die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

60.

Regelzonenführer: der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone Verantwortliche, diese Funktion kann auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaat hat, erfüllt werden;

61.

Regulierungsbehörde: die nach § 2 Energie-Control-Gesetz eingerichtete Behörde;

61a.

Repowering: die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

62.

Reservestrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess ua durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

62a.

saisonaler Netzreservevertrag: ein Netzreservevertrag gemäß Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 67b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten;

63.

Sekundärregelung: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen und dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

64.

Sicherheit: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

65.

standardisiertes Lastprofil: ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

66.

Stromhändler: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

67.

Systembetreiber: ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

67a.

teilnehmender Berechtigter: eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

67b.

temporäre saisonale Stilllegungen: temporäre Stilllegungen gemäß Z 67c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

67c.

temporäre Stilllegungen: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

68.

Tertiärregelung: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung oder Ergänzung der Sekundärregelung oder zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

69. Übertragung: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Verteilern oder Endkunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
70. Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
71. Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;
72. Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
73. verbundenes Elektrizitätsunternehmen:
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 9 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
74. Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
75. Versorger: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
76. Versorgung: der Verkauf einschließlich Weiterverkauf von elektrischer Energie an Kunden;
77. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

7869.

VerteilungÜbertragung: derden Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittelein Höchstspannungs- oder Niederspannungs-Verteilernetzeund Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von KundenVerteilern oder Endkunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

70.

Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

71.

Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;

72.

Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

73.

verbundenes Elektrizitätsunternehmen:

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 9 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

74.

Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

75.

Versorger: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

76.

Versorgung: der Verkauf einschließlich Weiterverkauf von elektrischer Energie an Kunden;

77.

Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

78.

Verteilung: der Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

79.

vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw die betreffende Gruppe mindestens eine der Tätigkeiten Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie ausübt;

80.

Wirkungsgrad: der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;

81.

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: die Wirkungsgrade einer alter-nativen getrennten Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll;

82.

wirtschaftlicher Vorrang: die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

83.

wirtschaftlich vertretbarer Bedarf: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

84.

Zählpunkt: die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

84a.

Zeitreihe: der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

85.

Zusatzstrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Nachfrage nach elektrischer Energie die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten