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(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der VERBUND – Austrian Power Grid AG ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Als Regelzonenführer wird die VERBUND – Austrian Power Grid AG benannt. Die Zusammenfassung der Regelzone mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der VERBUND – Austrian Power Grid AG ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Als Regelzonenführer wird die VERBUND – Austrian Power Grid AG benannt. Die Zusammenfassung der Regelzone mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.