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Legende:
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2. Teil
Verteilernetze
1. Abschnitt
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Konzessionspflicht
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.
(2) Von der Konzessionspflicht gemäß Abs 1 ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 26) ausgenommen.
2. Teil
Verteilernetze
1. Abschnitt
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Konzessionspflicht
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.
(2) Von der Konzessionspflicht gemäß Abs 1 ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 26) ausgenommen.