§ 11 LEG § 11

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

2. Teil

Verteilernetze

1. Abschnitt

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

Konzessionspflicht

§ 11

(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.

(2) Von der Konzessionspflicht gemäß Abs 1 ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 26) ausgenommen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 07.07.1999 bis 28.02.2006

2. Teil

Verteilernetze

1. Abschnitt

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

Konzessionspflicht

§ 11

(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.

(2) Von der Konzessionspflicht gemäß Abs 1 ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 26) ausgenommen.

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