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(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG§ 19 LEG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:
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(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußernseit 24.03.2009 weggefallen. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.
(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.
(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.
(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.
(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG§ 19 LEG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:
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(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußernseit 24.03.2009 weggefallen. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.
(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.
(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.
(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.
(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.