§ 22 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Ausnahmen(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.

gemäß § 18 Abs 1 Z 2

§ 22

(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 2 bestehtVerteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht: in diese Frist einzurechnen.

a)

soweit der Anschluss dem Elektrizitätsunternehmen unter Beachtung der Interessen der Endverbraucher im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere eine Versorgung mit Ausgleichsenergie zu berücksichtigen ist;

b)

gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern die Deckung des Stromverbrauchs dem Inhaber aus seiner bestehenden Eigenanlage wirtschaftlich zumutbar ist;

c)

für Anlagen zur Widerstandsheizung von Wohnräumen mit elektrischer Energie, ausgenommen Anlagen zur Ergänzung von Raumheizungen mittels Sonnenenergie, Wärmepumpe udgl, für Zeiten mit außerordentlichem Heizbedarf;

d)

für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, dass die Installation von Vollklimatisierungsanlagen aus betriebstechnischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerlässlich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.2021

Ausnahmen(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.

gemäß § 18 Abs 1 Z 2

§ 22

(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 2 bestehtVerteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht: in diese Frist einzurechnen.

a)

soweit der Anschluss dem Elektrizitätsunternehmen unter Beachtung der Interessen der Endverbraucher im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere eine Versorgung mit Ausgleichsenergie zu berücksichtigen ist;

b)

gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern die Deckung des Stromverbrauchs dem Inhaber aus seiner bestehenden Eigenanlage wirtschaftlich zumutbar ist;

c)

für Anlagen zur Widerstandsheizung von Wohnräumen mit elektrischer Energie, ausgenommen Anlagen zur Ergänzung von Raumheizungen mittels Sonnenenergie, Wärmepumpe udgl, für Zeiten mit außerordentlichem Heizbedarf;

d)

für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, dass die Installation von Vollklimatisierungsanlagen aus betriebstechnischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerlässlich ist.

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