Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Elektrizitätsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhung oder Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung den Abnehmern angemessene, allenfalls preisbehördlich bestimmte Anschlusspreise zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung von Leitungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar dem Abnehmer dienen, in Rechnung zu stellen seit 24.03.2009 weggefallen.
(2) Neuanschluss ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines örtlich gebundenen Stromlieferungsrechtes für eine Anlage vom Netzbetreiber.
(3) Die nähere Regelung der Anschlusspreise hat in den allgemeinen Bedingungen gemäß § 21 zu erfolgen. Darin ist insbesondere festzulegen, dass
|
| |||||||||
|
|
(4) Dem Abnehmer ist anlässlich der Vorschreibung des Anschlusspreises auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Anschlusspreises Einsicht zu gewähren. Der Abnehmer kann auch die Übermittlung einer für die Beurteilung ausreichenden Kostenaufstellung verlangen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Elektrizitätsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhung oder Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung den Abnehmern angemessene, allenfalls preisbehördlich bestimmte Anschlusspreise zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung von Leitungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar dem Abnehmer dienen, in Rechnung zu stellen seit 24.03.2009 weggefallen.
(2) Neuanschluss ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines örtlich gebundenen Stromlieferungsrechtes für eine Anlage vom Netzbetreiber.
(3) Die nähere Regelung der Anschlusspreise hat in den allgemeinen Bedingungen gemäß § 21 zu erfolgen. Darin ist insbesondere festzulegen, dass
|
| |||||||||
|
|
(4) Dem Abnehmer ist anlässlich der Vorschreibung des Anschlusspreises auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Anschlusspreises Einsicht zu gewähren. Der Abnehmer kann auch die Übermittlung einer für die Beurteilung ausreichenden Kostenaufstellung verlangen.