§ 23 LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
Anschlusspreis

§ 23 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die Elektrizitätsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhung oder Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung den Abnehmern angemessene, allenfalls preisbehördlich bestimmte Anschlusspreise zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung von Leitungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar dem Abnehmer dienen, in Rechnung zu stellen seit 24.03.2009 weggefallen.

(2) Neuanschluss ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines örtlich gebundenen Stromlieferungsrechtes für eine Anlage vom Netzbetreiber.

(3) Die nähere Regelung der Anschlusspreise hat in den allgemeinen Bedingungen gemäß § 21 zu erfolgen. Darin ist insbesondere festzulegen, dass

1.

die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen für Netze, die für den Anschluss einer Anlage oder mehrerer Anlagen notwendig sind, nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verursachungsgerecht zugeordnet werden; und

2.

die Kosten für bestehende Netze entweder nach Pauschalsätzen oder nach tatsächlichen Aufwendungen im Sinn der Z 1 verrechnet werden, wobei beide Verrechnungsarten nebeneinander angewendet werden dürfen.

(4) Dem Abnehmer ist anlässlich der Vorschreibung des Anschlusspreises auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Anschlusspreises Einsicht zu gewähren. Der Abnehmer kann auch die Übermittlung einer für die Beurteilung ausreichenden Kostenaufstellung verlangen.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 24.03.2009 bis 24.03.2009
Anschlusspreis

§ 23 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Die Elektrizitätsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhung oder Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung den Abnehmern angemessene, allenfalls preisbehördlich bestimmte Anschlusspreise zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung von Leitungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar dem Abnehmer dienen, in Rechnung zu stellen seit 24.03.2009 weggefallen.

(2) Neuanschluss ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines örtlich gebundenen Stromlieferungsrechtes für eine Anlage vom Netzbetreiber.

(3) Die nähere Regelung der Anschlusspreise hat in den allgemeinen Bedingungen gemäß § 21 zu erfolgen. Darin ist insbesondere festzulegen, dass

1.

die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen für Netze, die für den Anschluss einer Anlage oder mehrerer Anlagen notwendig sind, nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verursachungsgerecht zugeordnet werden; und

2.

die Kosten für bestehende Netze entweder nach Pauschalsätzen oder nach tatsächlichen Aufwendungen im Sinn der Z 1 verrechnet werden, wobei beide Verrechnungsarten nebeneinander angewendet werden dürfen.

(4) Dem Abnehmer ist anlässlich der Vorschreibung des Anschlusspreises auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Anschlusspreises Einsicht zu gewähren. Der Abnehmer kann auch die Übermittlung einer für die Beurteilung ausreichenden Kostenaufstellung verlangen.

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