§ 24 LEG § 24

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung

§ 24

Elektrizitätsunternehmen dürfen die VersorgungVerteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. VersorgungsstörungenStörungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.10.2001 bis 28.02.2006
Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung

§ 24

Elektrizitätsunternehmen dürfen die VersorgungVerteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. VersorgungsstörungenStörungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.

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