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Das Recht zur Versorgung einer Verbrauchsstätte
(1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchstätte abgeben, sind in der Verbrauchsstätte an einem allgemein zugänglichen Ort auszuhängen und den Stromabnehmern auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat über Antrag des Betreibers des umgebenden Verteilernetzes oder des Endverbrauchers, derDirektleitungen gemäß § 10 gilt auch für die elektrische Energie bezieht und weiterverteilt, festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte (§ 5 Z 31) vorliegtkonzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.
Das Recht zur Versorgung einer Verbrauchsstätte
(1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchstätte abgeben, sind in der Verbrauchsstätte an einem allgemein zugänglichen Ort auszuhängen und den Stromabnehmern auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat über Antrag des Betreibers des umgebenden Verteilernetzes oder des Endverbrauchers, derDirektleitungen gemäß § 10 gilt auch für die elektrische Energie bezieht und weiterverteilt, festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte (§ 5 Z 31) vorliegtkonzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.