§ 28a LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Begehren(Anm: entfallen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie auf Basis dieser Verordnung erlassener Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB InternetGrund LGBl Nr 115/2021) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.2021

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Begehren(Anm: entfallen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie auf Basis dieser Verordnung erlassener Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB InternetGrund LGBl Nr 115/2021) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

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