§ 29 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle); sowie

2.

wegen nicht ausreichender Netzkapazitäten;.

3. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei die Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind; oder
4. für Stromlieferungen an einen Kunden, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt, oder dann, wenn Kunden in diesem System nur unter bestimmten oder erschwerten Bedingungen Netzzugang erhalten.

(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:

1.

Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen.

2.

Den unter Z 1 fallenden Transporten sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken nachgeordnet.

3.

Den unter Z 2 fallenden Transporten sind Elektrizitätstransite im Sinn der Elektrizitätstransitrichtlinie nachgeordnet.

4.

Die danach verbleibenden Kapazitäten sind unter den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistungen aufzuteilen.

(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.

(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist, die Regulierungsbehörde. In allen anderen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungsentgelte, entscheiden die Gerichte.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.2021

(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle); sowie

2.

wegen nicht ausreichender Netzkapazitäten;.

3. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei die Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind; oder
4. für Stromlieferungen an einen Kunden, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt, oder dann, wenn Kunden in diesem System nur unter bestimmten oder erschwerten Bedingungen Netzzugang erhalten.

(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:

1.

Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen.

2.

Den unter Z 1 fallenden Transporten sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken nachgeordnet.

3.

Den unter Z 2 fallenden Transporten sind Elektrizitätstransite im Sinn der Elektrizitätstransitrichtlinie nachgeordnet.

4.

Die danach verbleibenden Kapazitäten sind unter den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistungen aufzuteilen.

(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.

(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist, die Regulierungsbehörde. In allen anderen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungsentgelte, entscheiden die Gerichte.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat.

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