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(1) Erzeugungsanlagen, die auf BasisDie Bereitstellung der erneuerbaren Energieträger festePrimärregelleistung ist vom Regelzonenführer oder flüssige heimische Biomassevon einem von ihm Beauftragten regelmäßig, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, sind über Antragjedoch mindestens halbjährlich auszuschreiben. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Betreibers von der Landesregierung als Ökostromanlagen anzuerkennenEuropäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil sind nur so weit als Ökostromanlagen anzuerkennen, als der Anteil von Ökostrom an der gesamten Stromerzeugung dem Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am gesamten Brennstoffeinsatz auf der Basis des unteren Heizwertes entsprichtDie im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Abfällen oder Klärschlamm oder zur Verwertung von Ablaugen betrieben werden, können nicht als Ökostromanlagen anerkannt werden.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Am Präqualifikationsverfahren können alle Erzeuger teilnehmen; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagenin den Präqualifikationsverfahren im Hinblick auf ihre Anlagen als geeignet eingestuften Erzeuger sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber abgebenin geeigneter Weise (§ 32 ElWOGzB Internet), haben bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September dem Verteilernetzbetreiber nachzuweisen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht. Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökostromanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Landesregierung davon zu informierenveröffentlichen sind.
(3) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind, soweitDer Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß § 19 ElWOG eine Abnahmepflicht besteht, berechtigt, die AbnahmeAbs. 2 geeigneten Erzeuger gegen Ersatz der von diesen Anlagen erzeugten
elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(4) Die Betreiber anerkannter Ökostromanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften des Erzeugers und des Käuferstatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökostromanlage, die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(5) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Ökostromanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der MehrerlösePrimärregelleistung zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse sind dem Ökoenergiefonds (§ 44) zuzuführen.
(6) Die Anerkennung als Ökostromanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
(1) Erzeugungsanlagen, die auf BasisDie Bereitstellung der erneuerbaren Energieträger festePrimärregelleistung ist vom Regelzonenführer oder flüssige heimische Biomassevon einem von ihm Beauftragten regelmäßig, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, sind über Antragjedoch mindestens halbjährlich auszuschreiben. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Betreibers von der Landesregierung als Ökostromanlagen anzuerkennenEuropäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil sind nur so weit als Ökostromanlagen anzuerkennen, als der Anteil von Ökostrom an der gesamten Stromerzeugung dem Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am gesamten Brennstoffeinsatz auf der Basis des unteren Heizwertes entsprichtDie im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Abfällen oder Klärschlamm oder zur Verwertung von Ablaugen betrieben werden, können nicht als Ökostromanlagen anerkannt werden.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Am Präqualifikationsverfahren können alle Erzeuger teilnehmen; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagenin den Präqualifikationsverfahren im Hinblick auf ihre Anlagen als geeignet eingestuften Erzeuger sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber abgebenin geeigneter Weise (§ 32 ElWOGzB Internet), haben bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September dem Verteilernetzbetreiber nachzuweisen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht. Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökostromanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Landesregierung davon zu informierenveröffentlichen sind.
(3) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind, soweitDer Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß § 19 ElWOG eine Abnahmepflicht besteht, berechtigt, die AbnahmeAbs. 2 geeigneten Erzeuger gegen Ersatz der von diesen Anlagen erzeugten
elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(4) Die Betreiber anerkannter Ökostromanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften des Erzeugers und des Käuferstatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökostromanlage, die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(5) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Ökostromanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der MehrerlösePrimärregelleistung zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse sind dem Ökoenergiefonds (§ 44) zuzuführen.
(6) Die Anerkennung als Ökostromanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.