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(1) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks)Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind zur Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Erzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Kostenbeiträge gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Kostenbeiträge vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Erzeuger haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Kostenbeiträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks)Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind zur Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Erzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Kostenbeiträge gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Kostenbeiträge vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Erzeuger haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Kostenbeiträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.