§ 33 LEG § 33

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999

Registrierungssystem

§ 33

(1) Zur Abwicklung des Kleinwasserkraftzertifikatssystems mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung istDie Erzeuger haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von der Elektrizitäts-Control GmbH ein Registrierungssystem einzurichten und zu betreibenDirektleitungen.

(2) Der Betreiber des Registrierungssystems hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz elektrische Energie aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 35 Abs 1) eine User-ID zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen. Auf dem Zertifikatskonto sind die dem Kontoinhaber gehörenden Kleinwasserkraftzertifikate mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verbuchen.

(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate (§ 32 Abs 4) hat der Betreiber des Registrierungssystems dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach dem Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten sind vom Betreiber des Registrierungssystems die neuen Eigentümer auf dem entsprechenden Zertifikatskonto einzutragen.

(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen hat der Betreiber des Registrierungssystems die Menge der im Land Salzburg abgegebenen und der bezogenen elektrischen Energie für jeden Stromhändler und für jene Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von Stromhändlern beziehen, die keinen Nachweis erbringen, zu ermitteln und eine 8 %-Quote davon zu berechnen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende jedes Halbjahres (Oktober bis März und April bis September) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bekannt zu geben.

(5) Der Betreiber des Registrierungssystems hat die Erfüllung der 8 %-Quote gemäß den §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 2 laufend zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 35 und 37 Abs 2 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat der Betreiber des Registrierungssystems den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nachweispflichtigen Stromhändler mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise für das jeweilige Halbjahr (Abs 4 zweiter Satz) nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) entrichtet worden ist.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 01.10.2001 bis 24.03.2009

Registrierungssystem

§ 33

(1) Zur Abwicklung des Kleinwasserkraftzertifikatssystems mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung istDie Erzeuger haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von der Elektrizitäts-Control GmbH ein Registrierungssystem einzurichten und zu betreibenDirektleitungen.

(2) Der Betreiber des Registrierungssystems hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz elektrische Energie aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 35 Abs 1) eine User-ID zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen. Auf dem Zertifikatskonto sind die dem Kontoinhaber gehörenden Kleinwasserkraftzertifikate mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verbuchen.

(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate (§ 32 Abs 4) hat der Betreiber des Registrierungssystems dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach dem Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten sind vom Betreiber des Registrierungssystems die neuen Eigentümer auf dem entsprechenden Zertifikatskonto einzutragen.

(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen hat der Betreiber des Registrierungssystems die Menge der im Land Salzburg abgegebenen und der bezogenen elektrischen Energie für jeden Stromhändler und für jene Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von Stromhändlern beziehen, die keinen Nachweis erbringen, zu ermitteln und eine 8 %-Quote davon zu berechnen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende jedes Halbjahres (Oktober bis März und April bis September) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bekannt zu geben.

(5) Der Betreiber des Registrierungssystems hat die Erfüllung der 8 %-Quote gemäß den §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 2 laufend zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 35 und 37 Abs 2 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat der Betreiber des Registrierungssystems den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nachweispflichtigen Stromhändler mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise für das jeweilige Halbjahr (Abs 4 zweiter Satz) nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) entrichtet worden ist.

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