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(1) Herkunftsnachweise für elektrische EnergieStrom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-MitgliedsstaatMitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art 5 Abs 5Anhangs X der Richtlinie 20042012/827/EGEU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(1) Herkunftsnachweise für elektrische EnergieStrom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-MitgliedsstaatMitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art 5 Abs 5Anhangs X der Richtlinie 20042012/827/EGEU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.