§ 33b LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Herkunftsnachweise für elektrische EnergieStrom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-MitgliedsstaatMitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art 5 Abs 5Anhangs X der Richtlinie 20042012/827/EGEU entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 18.10.2014 bis 31.12.2021

(1) Herkunftsnachweise für elektrische EnergieStrom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-MitgliedsstaatMitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als HerkunftsnachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art 5 Abs 5Anhangs X der Richtlinie 20042012/827/EGEU entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

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