§ 37 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999
Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Landesregierung die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Salzburg unter Angabe des Sitzes (HauptwohnsitzesLGBl Nr 50/2017) vorausgehend anzuzeigen. Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Ausland sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Landesregierung namhaft zu machen. Änderungen des Sitzes (Hauptwohnsitzes) und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

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Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 25.03.2009 bis 18.07.2017
Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Landesregierung die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Salzburg unter Angabe des Sitzes (HauptwohnsitzesLGBl Nr 50/2017) vorausgehend anzuzeigen. Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Ausland sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Landesregierung namhaft zu machen. Änderungen des Sitzes (Hauptwohnsitzes) und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

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