§ 39 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

45. Hauptstück

Bestimmungen über LeitungsanlagenBilanzgruppen

BewilligungBildung von LeitungsanlagenBilanzgruppen

§ 39

(1)Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die ErrichtungBildung und InbetriebnahmeVeränderung von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese überBilanzgruppen erfolgt durch den Rahmen der dafür erteilten Bewilligung hinausgehenBilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1.

Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung;

2.

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

3.

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 19 Abs 1 Z 2 erzeugten elektrischen Energie dienen;

4.

Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

5.

kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

6.

die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001

45. Hauptstück

Bestimmungen über LeitungsanlagenBilanzgruppen

BewilligungBildung von LeitungsanlagenBilanzgruppen

§ 39

(1)Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die ErrichtungBildung und InbetriebnahmeVeränderung von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese überBilanzgruppen erfolgt durch den Rahmen der dafür erteilten Bewilligung hinausgehenBilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1.

Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung;

2.

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

3.

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 19 Abs 1 Z 2 erzeugten elektrischen Energie dienen;

4.

Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

5.

kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 44 und 51 in Anspruch genommen werden;

6.

die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.

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