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45. Hauptstück
Bestimmungen über LeitungsanlagenBilanzgruppen
BewilligungBildung von LeitungsanlagenBilanzgruppen
(1)Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die ErrichtungBildung und InbetriebnahmeVeränderung von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese überBilanzgruppen erfolgt durch den Rahmen der dafür erteilten Bewilligung hinausgehenBilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
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45. Hauptstück
Bestimmungen über LeitungsanlagenBilanzgruppen
BewilligungBildung von LeitungsanlagenBilanzgruppen
(1)Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die ErrichtungBildung und InbetriebnahmeVeränderung von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese überBilanzgruppen erfolgt durch den Rahmen der dafür erteilten Bewilligung hinausgehenBilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
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