§ 41 LEG § 41

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Folgende Daten sind der Landesregierung zur Wahrnehmung der im Abs 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:

1.

von Netzbetreibern: Anzahl der Neuanschlüsse und die jeweils dafür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste (Tausch von defekten Zählern oder Schaltgeräten, Plombierungen, Eichtausch, periodischer Schaltgerätetausch) einschließlich der jeweils dafür eingehobenen Gebühren und benötigten Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen einschließlich die Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge und deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung oder Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Anzahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht worden sind; Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Anzahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt worden sind; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (wie Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung zu den nach Abs 2 zu übermittelnden Daten erlassen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.03.2018

(1) Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Folgende Daten sind der Landesregierung zur Wahrnehmung der im Abs 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:

1.

von Netzbetreibern: Anzahl der Neuanschlüsse und die jeweils dafür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste (Tausch von defekten Zählern oder Schaltgeräten, Plombierungen, Eichtausch, periodischer Schaltgerätetausch) einschließlich der jeweils dafür eingehobenen Gebühren und benötigten Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen einschließlich die Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge und deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung oder Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Anzahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht worden sind; Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Anzahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt worden sind; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (wie Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung zu den nach Abs 2 zu übermittelnden Daten erlassen.

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