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(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich
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(2) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im Zeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September abgegebenen Menge an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen in Bezug zu den sich aus den §§ 19 Abs 1 erster Satz, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 ergebenden Mindestmengen. Die abgegebenen Mengen und die Mindestmengen sind jeweils auf volle Kilowattstunden aufzurunden.
(3) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 1 sind die auf Grund des § 34 Abs 1
bzw § 66a Abs 7 ElWOG§ 42 LEG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im Bezugszeitraum durch alle im Land Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis für den jeweiligen Zeitraum heranzuziehenseit 24.03.2009 weggefallen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen unter Berücksichtigung der Lebensdauer, der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Volllaststunden und der erhaltenen Förderungen und der Marktpreis für den Bezugszeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Der Marktpreis ergibt sich aus dem Mittelwert der Futures des Blockes Grundlast (Base) der European Energy Exchange (EEX) für den folgenden Bezugszeitraum 1. Oktober bis 30. September. Der Mittelwert ist aus den Notierungen am 30. September zu ermitteln.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich
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(2) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im Zeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September abgegebenen Menge an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen in Bezug zu den sich aus den §§ 19 Abs 1 erster Satz, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 ergebenden Mindestmengen. Die abgegebenen Mengen und die Mindestmengen sind jeweils auf volle Kilowattstunden aufzurunden.
(3) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 1 sind die auf Grund des § 34 Abs 1
bzw § 66a Abs 7 ElWOG§ 42 LEG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im Bezugszeitraum durch alle im Land Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis für den jeweiligen Zeitraum heranzuziehenseit 24.03.2009 weggefallen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen unter Berücksichtigung der Lebensdauer, der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Volllaststunden und der erhaltenen Förderungen und der Marktpreis für den Bezugszeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Der Marktpreis ergibt sich aus dem Mittelwert der Futures des Blockes Grundlast (Base) der European Energy Exchange (EEX) für den folgenden Bezugszeitraum 1. Oktober bis 30. September. Der Mittelwert ist aus den Notierungen am 30. September zu ermitteln.