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Fälligkeit
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die abgabepflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31 seit 24.03.2009 weggefallen. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:
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(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.
Fälligkeit
(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Die abgabepflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31 seit 24.03.2009 weggefallen. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:
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(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.