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(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 24.03.2009 weggefallen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:
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(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.
(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.
(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:
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(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 24.03.2009 weggefallen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:
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(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.
(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.
(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:
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