§ 44 LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.12.9999
Ökoenergiefonds

§ 44 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 24.03.2009 weggefallen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:

1.

aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe:

2.

aus den abgeschöpften Mehrerlösen gemäß den §§ 31 Abs 5 und 32 Abs 8;

3.

aus Zinsen der Fondsmittel;

4.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.

(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.

(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:

1.

die höchstens mögliche Förderung pro Anlage,

2.

die erforderlichen Unterlagen der Förderungsansuchen,

3.

die Kriterien für die Bewertung der eingereichten Projekte und die Kriterien für die Reihung der Projekte,

4.

die erforderliche Bonität der Förderungswerber,

5.

die Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 24.03.2009 bis 24.03.2009
Ökoenergiefonds

§ 44 LEG

(entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)!

(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 24.03.2009 weggefallen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:

1.

aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe:

2.

aus den abgeschöpften Mehrerlösen gemäß den §§ 31 Abs 5 und 32 Abs 8;

3.

aus Zinsen der Fondsmittel;

4.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.

(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.

(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:

1.

die höchstens mögliche Förderung pro Anlage,

2.

die erforderlichen Unterlagen der Förderungsansuchen,

3.

die Kriterien für die Bewertung der eingereichten Projekte und die Kriterien für die Reihung der Projekte,

4.

die erforderliche Bonität der Förderungswerber,

5.

die Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten