§ 49 LEG § 49

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wurde eine vorausgehende Überprüfung nicht vorbehalten oder die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt (§ 48 Abs. 2), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme (Stilllegung) der bewilligten Erzeugungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen.

Stand vor dem 17.10.2014

In Kraft vom 01.10.2001 bis 17.10.2014

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wurde eine vorausgehende Überprüfung nicht vorbehalten oder die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt (§ 48 Abs. 2), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme (Stilllegung) der bewilligten Erzeugungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten