Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bestimmungen über Leitungsanlagen
Bewilligung von Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sindfolgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen; | |||||||||
| Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen; | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen; | |||||||||
| die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.
Bestimmungen über Leitungsanlagen
Bewilligung von Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sindfolgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen; | |||||||||
| Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen; | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen; | |||||||||
| die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.