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Inkrafttreten nachDer Leitungsberechtigte hat die Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 inErhaltung, dem Betrieb, der Fassung des GesetzesÄnderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt LGBl Nr 46/2001§ 68 Abs. 1 lit treten mit 1. Jänner 2002 in Krafta bis d sinngemäß.
Inkrafttreten nachDer Leitungsberechtigte hat die Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 inErhaltung, dem Betrieb, der Fassung des GesetzesÄnderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt LGBl Nr 46/2001§ 68 Abs. 1 lit treten mit 1. Jänner 2002 in Krafta bis d sinngemäß.