§ 63 LEG § 63

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Inkrafttreten nachDer Leitungsberechtigte hat die Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Wiederverlautbarung 1999

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 63

Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 inErhaltung, dem Betrieb, der Fassung des GesetzesÄnderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt LGBl Nr 46/2001§ 68 Abs. 1 lit treten mit 1. Jänner 2002 in Krafta bis d sinngemäß.

Stand vor dem 01.01.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.01.2002

Inkrafttreten nachDer Leitungsberechtigte hat die Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Wiederverlautbarung 1999

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 63

Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 inErhaltung, dem Betrieb, der Fassung des GesetzesÄnderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt LGBl Nr 46/2001§ 68 Abs. 1 lit treten mit 1. Jänner 2002 in Krafta bis d sinngemäß.

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