§ 70 LEG § 70

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung in wichtigen und grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes (zB nach § 22) istkann beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat einzurichteneingerichtet werden. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Vorschlägen aus.

(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

das für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft verfügt;

3.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

4.

je ein Vertreter der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Salzburg Netz GmbH und der Verbund-Austrian Hydro Power AG;

5.

je ein Vertreter des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken und des Österreichischen Biomasseverbandes;

6.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 werden jeweils von der berechtigten Einrichtung entsendet. Die Bestellung und Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, eine Nachbestellung und -entsendung auf die restliche Funktionsdauer des Beirates. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw zu entsenden.

(4) Den Beratungen des Elektrizitätsbeirates können je nach Beratungsgegenstand Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Elektrizitätsbeirat wird zu seinen Sitzungen nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Funktion anvertraut oder zugänglich wird, während der Dauer und nach Ende ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Elektrizitätsbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 25.03.2009 bis 18.07.2017

(1) Zur Beratung in wichtigen und grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes (zB nach § 22) istkann beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat einzurichteneingerichtet werden. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Vorschlägen aus.

(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

das für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft verfügt;

3.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

4.

je ein Vertreter der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Salzburg Netz GmbH und der Verbund-Austrian Hydro Power AG;

5.

je ein Vertreter des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken und des Österreichischen Biomasseverbandes;

6.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 werden jeweils von der berechtigten Einrichtung entsendet. Die Bestellung und Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, eine Nachbestellung und -entsendung auf die restliche Funktionsdauer des Beirates. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw zu entsenden.

(4) Den Beratungen des Elektrizitätsbeirates können je nach Beratungsgegenstand Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Elektrizitätsbeirat wird zu seinen Sitzungen nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Funktion anvertraut oder zugänglich wird, während der Dauer und nach Ende ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Elektrizitätsbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

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