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(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß(entfallen auf Grund § 14 LGBl Nr 10/2018und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 48 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.902,80 € festgesetzt werden.)
(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß(entfallen auf Grund § 14 LGBl Nr 10/2018und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 48 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.902,80 € festgesetzt werden.)