§ 11 Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Der Vorschlag bedarf der einstimmigen Beschlussfassung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande oder stelltStellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.

(2) Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung und wichtige soziale Gründe sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.08.2017 bis 30.11.2020

(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Der Vorschlag bedarf der einstimmigen Beschlussfassung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande oder stelltStellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.

(2) Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung und wichtige soziale Gründe sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.

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