§ 16 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Beruflicher Aufstieg

§ 16

Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen oder nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, hat sie bzw er Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Ersatzanspruch beträgt:, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete

1.

mindestens das Dreifache der Entgeltsdifferenz zwischen der aktuellen Verwendung (Funktion) der diskriminierten Person und der angestrebten Verwendung (Funktion), wenn die oder der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre;, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

höchstens das Dreifache der in Z 1 beschriebenen Entgeltsdifferenzim Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, wenn die oder der Bediensteteaber die zu besetzende StellePlanstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte., die Entgeltdifferenz für höchstens drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
Beruflicher Aufstieg

§ 16

Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen oder nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, hat sie bzw er Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Ersatzanspruch beträgt:, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete

1.

mindestens das Dreifache der Entgeltsdifferenz zwischen der aktuellen Verwendung (Funktion) der diskriminierten Person und der angestrebten Verwendung (Funktion), wenn die oder der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre;, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

höchstens das Dreifache der in Z 1 beschriebenen Entgeltsdifferenzim Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, wenn die oder der Bediensteteaber die zu besetzende StellePlanstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte., die Entgeltdifferenz für höchstens drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

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