§ 19 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, wenn sie bzw er durch eine Belästigung oder sexuelle Belästigung gemäß § 9 diskriminiert worden ist. Dieser Schadenersatz umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 7201.000 €.

(2) Der Schadenersatzanspruch gemäß Abs. 1 besteht auch:

1.

bei einem schuldhaften Unterlassen der Vertreterin oder des Vertreters der Dienstgeberin oder des Dienstgebers (§ 9 Z 2) gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber;

2.

bei einer Anweisung oder einer Duldung gemäß § 10 Abs. 2 gegenüber der oder dem Vorgesetzten.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018

(1) Die oder der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, wenn sie bzw er durch eine Belästigung oder sexuelle Belästigung gemäß § 9 diskriminiert worden ist. Dieser Schadenersatz umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 7201.000 €.

(2) Der Schadenersatzanspruch gemäß Abs. 1 besteht auch:

1.

bei einem schuldhaften Unterlassen der Vertreterin oder des Vertreters der Dienstgeberin oder des Dienstgebers (§ 9 Z 2) gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber;

2.

bei einer Anweisung oder einer Duldung gemäß § 10 Abs. 2 gegenüber der oder dem Vorgesetzten.

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