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(1) Die Mitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen und des Monitoringausschusses zu unterrichten. Das gleiche gilt
1. | für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Z 3 und 40 Abs. 2 bis 6 und | |||||||||
2. | für die Kontaktfrauen in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß § 42. |
(2) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser Funktion auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf ihnen auf Grund ihrer Funktion bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Bei Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist die Mitgliedschaft zu den Kommissionen und zum Monitoringausschuss ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Von den Vorgesetzten ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Mitgliedern der Kommissionen und des Monitoringausschusses steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Ausübung ihrer Tätigkeit unbedingt notwendige freie Zeit zu. Sie haben ihre Vorgesetzten über die Zeiten zu informieren, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.
(4) KommissionsmitgliederKommissionsmitgliedern und Mitgliedern des Monitoringausschusses, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4a) Bei den Mitgliedern des Monitoringausschusses gemäß § 40a Abs 2 Z 1 und 2 gebühren über-dies eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Salzburger Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen und der Ersatz der Kosten für die persönliche Assistenz anlässlich der Sitzungsteilnahme.
(5) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, ist den unter § 30 fallenden Personen und Mitgliedern von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung zu ermöglichen.
(6) Die Abs. 2, 3 und 5 sind auf Landeslehrerinnen und -lehrer nicht anzuwenden.
(1) Die Mitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen und des Monitoringausschusses zu unterrichten. Das gleiche gilt
1. | für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Z 3 und 40 Abs. 2 bis 6 und | |||||||||
2. | für die Kontaktfrauen in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß § 42. |
(2) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser Funktion auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf ihnen auf Grund ihrer Funktion bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Bei Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist die Mitgliedschaft zu den Kommissionen und zum Monitoringausschuss ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Von den Vorgesetzten ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Mitgliedern der Kommissionen und des Monitoringausschusses steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Ausübung ihrer Tätigkeit unbedingt notwendige freie Zeit zu. Sie haben ihre Vorgesetzten über die Zeiten zu informieren, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.
(4) KommissionsmitgliederKommissionsmitgliedern und Mitgliedern des Monitoringausschusses, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4a) Bei den Mitgliedern des Monitoringausschusses gemäß § 40a Abs 2 Z 1 und 2 gebühren über-dies eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Salzburger Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen und der Ersatz der Kosten für die persönliche Assistenz anlässlich der Sitzungsteilnahme.
(5) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, ist den unter § 30 fallenden Personen und Mitgliedern von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung zu ermöglichen.
(6) Die Abs. 2, 3 und 5 sind auf Landeslehrerinnen und -lehrer nicht anzuwenden.