§ 41 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) In den Frauenförderplänen kann vorgesehen werden, dass in jeder Dienststelle oder in bestimmten Dienststellen Kontaktfrauen und die erforderliche Zahl von Stellvertreterinnen zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Bediensteten für die Dauer von drei Jahren.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.05.2006 bis 30.06.2016

(1) In den Frauenförderplänen kann vorgesehen werden, dass in jeder Dienststelle oder in bestimmten Dienststellen Kontaktfrauen und die erforderliche Zahl von Stellvertreterinnen zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Bediensteten für die Dauer von drei Jahren.

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