§ 43 Sbg. GBG § 43

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.01.2018

Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

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