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Bestimmungen über Personen und Institutionen
für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt
Salzburg und für die Gemeindeverbände
Anwendbares Recht
Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Bestimmungen über Personen und Institutionen
für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt
Salzburg und für die Gemeindeverbände
Anwendbares Recht
Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.