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(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, bzw vom Salzburger Gemeindeverband namhaft zu machen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 2 Z 5 ist von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten namhaft zu machen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.
(4) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Gemeindeverband und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten haben bei der Bestellung bzw Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission drei Frauen angehören sollen.
(5) Wird vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, wird das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) durch die Landesregierung bestellt.
(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, bzw vom Salzburger Gemeindeverband namhaft zu machen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 2 Z 5 ist von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten namhaft zu machen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.
(4) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Gemeindeverband und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten haben bei der Bestellung bzw Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission drei Frauen angehören sollen.
(5) Wird vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, wird das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) durch die Landesregierung bestellt.
(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.