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Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Sie oder er hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Organisationseinheit zur Vertreterin oder zum Vertreter der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben können auch weitere Bedienstete der Organisationseinheit herangezogen werden. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.
Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Sie oder er hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Organisationseinheit zur Vertreterin oder zum Vertreter der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben können auch weitere Bedienstete der Organisationseinheit herangezogen werden. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.