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(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
1. | Abstellräume, | |||||||||
2. | Waschküchen und Trockenräume, | |||||||||
3. | Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl), | |||||||||
4. | Kinderspielplätze (§ 36). |
(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
1. | Kinderwägen, | |||||||||
2. | je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden. |
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
1. | Abstellräume, | |||||||||
2. | Waschküchen und Trockenräume, | |||||||||
3. | Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl), | |||||||||
4. | Kinderspielplätze (§ 36). |
(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
1. | Kinderwägen, | |||||||||
2. | je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden. |
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.