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(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als SachprogrammeLandesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.
(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Dieser ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten AbteilungDie Planungen des Amtes der Landesregierung sowie in den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Der Vorhabensbericht bzw bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur dessen Auflage ist dem Bund sowie der Wirtschaftskammer SalzburgBundes, der Kammer für Arbeiterbenachbarten Bundesländer und Angestellte für Salzburgdes benachbarten Auslandes sind zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bekannt zu geben. WeitersInteressen des Planungsträgers möglich ist die Auflage kundzumachen:.
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(4) Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im InternetÖffentlichkeit wie folgt zugänglich zu ermöglichen. Für die Information des Bundes und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gilt Abs. 3 vierter Satz. Weiters ist die Auflage kundzumachenmachen:
1. | Der Entwurf ist unter Anschluss des Vorhabensberichts und eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden für mindestens vier Wochen zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und die vorgenannten Berichte auch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg zu veröffentlichen. | |||||||||||||||||
2. | Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen: | |||||||||||||||||
in der Salzburger Landes-Zeitung, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden. | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
3. | Der Entwurf samt Vorhabens- und Erläuterungsbericht – bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur die Kundmachung der Auflage – ist schriftlich bekanntzugeben: | |||||||||||||||||
a) | dem Bund, | |||||||||||||||||
b) | der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, | |||||||||||||||||
c) | dem Salzburger Gemeindeverband, | |||||||||||||||||
d) | den Regionalverbänden beim Landesentwicklungsprogramm und den benachbarten Regionalverbänden bei Regionalprogrammen, | |||||||||||||||||
e) | der Wirtschaftskammer Salzburg, | |||||||||||||||||
f) | der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, | |||||||||||||||||
g) | der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer, | |||||||||||||||||
h) | der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg. | |||||||||||||||||
In der |
(5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs. 6 zu enthalten.
(6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu gewährenermöglichen..
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als SachprogrammeLandesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.
(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Dieser ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten AbteilungDie Planungen des Amtes der Landesregierung sowie in den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Der Vorhabensbericht bzw bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur dessen Auflage ist dem Bund sowie der Wirtschaftskammer SalzburgBundes, der Kammer für Arbeiterbenachbarten Bundesländer und Angestellte für Salzburgdes benachbarten Auslandes sind zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bekannt zu geben. WeitersInteressen des Planungsträgers möglich ist die Auflage kundzumachen:.
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1. | Der Entwurf ist unter Anschluss des Vorhabensberichts und eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden für mindestens vier Wochen zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und die vorgenannten Berichte auch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg zu veröffentlichen. | |||||||||||||||||
2. | Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen: | |||||||||||||||||
in der Salzburger Landes-Zeitung, | ||||||||||||||||||
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durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden. | ||||||||||||||||||
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3. | Der Entwurf samt Vorhabens- und Erläuterungsbericht – bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur die Kundmachung der Auflage – ist schriftlich bekanntzugeben: | |||||||||||||||||
a) | dem Bund, | |||||||||||||||||
b) | der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, | |||||||||||||||||
c) | dem Salzburger Gemeindeverband, | |||||||||||||||||
d) | den Regionalverbänden beim Landesentwicklungsprogramm und den benachbarten Regionalverbänden bei Regionalprogrammen, | |||||||||||||||||
e) | der Wirtschaftskammer Salzburg, | |||||||||||||||||
f) | der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, | |||||||||||||||||
g) | der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer, | |||||||||||||||||
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(5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs. 6 zu enthalten.
(6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu gewährenermöglichen..