§ 10 S-ROG 2009 § 10

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des LandesentwicklungsprogrammsDie Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, die Vorgaben für die Regionalprogramme unddie Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhaltenVerbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werdenVerordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Umfassende Planungsarbeiten auf den verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung sollen, soweit sie raumbezogene Inhalte aufweisenDer Regionalverband hat ein Regionalprogramm auszuarbeiten, in Sachprogramme einfließendem die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen sind. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden. Das Regionalprogramm hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten:

1.

zur Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur,

2.

zur angestrebten regionalen Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

3.

zur angestrebten regionalen Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und zur angestrebten Energieversorgung sowie

4.

zur angestrebten regionalen Freiraumentwicklung.

Darüber hinaus sollen im Regionalprogramm auch konkrete Festlegungen zu verfügbaren raumverträglichen Standorten für regionale Betriebs-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Aussagen zur Frage eines interkommunalen Finanzausgleichs, soweit ein solcher in Erwägung gezogen wird, getroffen werden.

(3) Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des § 8 Abs 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Raumordnungszielen und -grundsätzen und dem Landesentwicklungsprogramm nicht widerspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegenstehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen.

(5) Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) haben den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und Standortfindung zu beraten, und zwar:

1.

die Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und

2.

die Baulandsicherungsgesellschaft mbH in grundsätzlichen Angelegenheiten der Standortfindung.

Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen hat das Land einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes in Höhe von mindestens 50 % zu gewähren. Zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, hat das Land nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel sowie der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes zu gewähren.

(7) Kommt der Regionalverband seiner Verpflichtung zur Erstellung des Regionalprogramms nicht nach, kann die Landesregierung dem Regionalverband nach dessen Anhörung eine angemessene Frist setzen, in der dieser das Regionalprogramm zu erstellen hat. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist kann die Landesregierung das Regionalprogramm erstellen oder auf Kosten des Regionalverbandes von geeigneten Personen oder Einrichtungen erstellen lassen.

(8) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des LandesentwicklungsprogrammsDie Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, die Vorgaben für die Regionalprogramme unddie Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhaltenVerbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werdenVerordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Umfassende Planungsarbeiten auf den verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung sollen, soweit sie raumbezogene Inhalte aufweisenDer Regionalverband hat ein Regionalprogramm auszuarbeiten, in Sachprogramme einfließendem die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen sind. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden. Das Regionalprogramm hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten:

1.

zur Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur,

2.

zur angestrebten regionalen Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

3.

zur angestrebten regionalen Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und zur angestrebten Energieversorgung sowie

4.

zur angestrebten regionalen Freiraumentwicklung.

Darüber hinaus sollen im Regionalprogramm auch konkrete Festlegungen zu verfügbaren raumverträglichen Standorten für regionale Betriebs-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Aussagen zur Frage eines interkommunalen Finanzausgleichs, soweit ein solcher in Erwägung gezogen wird, getroffen werden.

(3) Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des § 8 Abs 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Raumordnungszielen und -grundsätzen und dem Landesentwicklungsprogramm nicht widerspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegenstehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen.

(5) Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) haben den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und Standortfindung zu beraten, und zwar:

1.

die Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung und

2.

die Baulandsicherungsgesellschaft mbH in grundsätzlichen Angelegenheiten der Standortfindung.

Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen hat das Land einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes in Höhe von mindestens 50 % zu gewähren. Zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, hat das Land nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel sowie der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes zu gewähren.

(7) Kommt der Regionalverband seiner Verpflichtung zur Erstellung des Regionalprogramms nicht nach, kann die Landesregierung dem Regionalverband nach dessen Anhörung eine angemessene Frist setzen, in der dieser das Regionalprogramm zu erstellen hat. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist kann die Landesregierung das Regionalprogramm erstellen oder auf Kosten des Regionalverbandes von geeigneten Personen oder Einrichtungen erstellen lassen.

(8) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden.

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