§ 13 S-ROG 2009 § 13

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Entwicklungsprogramme sind(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu ändern, wenn sich die Planungsgrundlagen geändert haben oder wenn die Änderung auf Grund der Feststellungenbestimmende Gebiete des Raumordnungsberichts zur Vermeidung drohender EntwicklungsproblemeLandes eine Bausperre erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung von überörtlichen Planungen für linienhafte Infrastrukturprojekte nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

Entwicklungsprogramme können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden(2) Während aufrechter Bausperre gilt Folgendes:

1.

Rechtserhebliche Änderungen von Plänen der örtlichen Raumplanung bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung.

2.

Bewilligungen nach bau-, straßen- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes dürfen nur erteilt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt. Die für das Verfahren zuständige Behörde hat dazu eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Entgegen dem Zweck der Bausperre erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, wobeisobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Sie tritt spätestens drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Die Bausperre kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die FestlegungenHöchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs. 4 bis 6 und 11 Abs. 3, 4 und 6 erster Satz AnwendungGrund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

Entwicklungsprogramme sind(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu ändern, wenn sich die Planungsgrundlagen geändert haben oder wenn die Änderung auf Grund der Feststellungenbestimmende Gebiete des Raumordnungsberichts zur Vermeidung drohender EntwicklungsproblemeLandes eine Bausperre erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung von überörtlichen Planungen für linienhafte Infrastrukturprojekte nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

Entwicklungsprogramme können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden(2) Während aufrechter Bausperre gilt Folgendes:

1.

Rechtserhebliche Änderungen von Plänen der örtlichen Raumplanung bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung.

2.

Bewilligungen nach bau-, straßen- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes dürfen nur erteilt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt. Die für das Verfahren zuständige Behörde hat dazu eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Entgegen dem Zweck der Bausperre erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, wobeisobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Sie tritt spätestens drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Die Bausperre kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die FestlegungenHöchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs. 4 bis 6 und 11 Abs. 3, 4 und 6 erster Satz AnwendungGrund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

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