§ 66 S-ROG 2009 § 66

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) EineDas Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlicheines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Gemeindegebiets beziehtGrundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.

(2) FürWenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das VerfahrenBauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts geltenFlächenwidmungsplans ist auf die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

1.

Die Bekanntgabe der Änderungsabsicht durch Postwurfsendung kann unterbleiben.

2.

Über die Änderung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, wenn nicht ein Grund gemäß § 5 Abs. 3 vorliegt.

Das Ergebnis einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) EineDas Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlicheines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Gemeindegebiets beziehtGrundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.

(2) FürWenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das VerfahrenBauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts geltenFlächenwidmungsplans ist auf die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

1.

Die Bekanntgabe der Änderungsabsicht durch Postwurfsendung kann unterbleiben.

2.

Über die Änderung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, wenn nicht ein Grund gemäß § 5 Abs. 3 vorliegt.

Das Ergebnis einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.

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