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(1) EineDas Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlicheines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Gemeindegebiets beziehtGrundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.
(2) FürWenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das VerfahrenBauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts geltenFlächenwidmungsplans ist auf die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.
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(1) EineDas Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlicheines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Gemeindegebiets beziehtGrundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.
(2) FürWenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das VerfahrenBauland als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet werden soll. In den Kundmachungen zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts geltenFlächenwidmungsplans ist auf die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.
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