§ 69 S-ROG 2009 (Anm: entfallen auf Grund

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1.

die Änderungsfläche 3.000 m² nicht überschreitet;

2.

die Ausweisung eine Sonderfläche (§ 30 Abs. 1 Z 12) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland betrifft; oder

3.

es sich um die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs eines Seveso-Betriebs handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Kundmachung nach § 67 Abs 1 und 2 kann unterbleiben.

2.

Der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplans bedarf keines Beschlusses der Gemeindevertretung.

3.

Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs 5 Z 2 und die Verlautbarung gemäß § 67 Abs 5 Z 3 können unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvorschriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1.

die Änderungsfläche 3.000 m² nicht überschreitet;

2.

die Ausweisung eine Sonderfläche (§ 30 Abs. 1 Z 12) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland betrifft; oder

3.

es sich um die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs eines Seveso-Betriebs handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Kundmachung nach § 67 Abs 1 und 2 kann unterbleiben.

2.

Der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplans bedarf keines Beschlusses der Gemeindevertretung.

3.

Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs 5 Z 2 und die Verlautbarung gemäß § 67 Abs 5 Z 3 können unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvorschriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

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