§ 72 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1.

das Planungsgebiet 3.000 m² nicht überschreitet;

2.

es sich um Bebauungspläne der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs. 3 Z 2 handelt;

3.

es sich um erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52 handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gilt § 71 mit folgender Abweichung: Die Kundmachung nach § 71 Abs. 2 kann unterbleiben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017
(1) Eine Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1.

das Planungsgebiet 3.000 m² nicht überschreitet;

2.

es sich um Bebauungspläne der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs. 3 Z 2 handelt;

3.

es sich um erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52 handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gilt § 71 mit folgender Abweichung: Die Kundmachung nach § 71 Abs. 2 kann unterbleiben.

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