Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung (GE-AmtdLR) Fundstelle (weggefallen)

Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Oktober 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird (GE-AmtdLR)
StF: LGBl Nr 81/2014

Änderung

LGBl Nr 89/2014

LGBl Nr 4/2017

LGBl Nr 87/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien in geltender Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung in der Anlage die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung neu erlassen(GE-AmtdLR) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 81/2014:
Präambel = Artikel I LGBl Nr 81/2014

Zu LGBl Nr 4/2017:
Der Artikel II erhält die Artikelbezeichnung „I“.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Oktober 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird (GE-AmtdLR)
StF: LGBl Nr 81/2014

Änderung

LGBl Nr 89/2014

LGBl Nr 4/2017

LGBl Nr 87/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien in geltender Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung in der Anlage die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung neu erlassen(GE-AmtdLR) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 81/2014:
Präambel = Artikel I LGBl Nr 81/2014

Zu LGBl Nr 4/2017:
Der Artikel II erhält die Artikelbezeichnung „I“.

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