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(2) Der Geschäftsbereich des in der Anlage dargestellten Referates 0/13 – Landes-Europabüro tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der in der Anlage festgelegte Geschäftsbereich der Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2017 tritt mit 17. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 131/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Der Geschäftsbereich des in der Anlage dargestellten Referates 0/13 – Landes-Europabüro tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der in der Anlage festgelegte Geschäftsbereich der Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2017 tritt mit 17. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 131/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.