Art. 2 GE-AmtdLR (weggefallen)

Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich AbsArt. 2 mit 1GE-AmtdLR seit 16.01.2017 weggefallen. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März 1993, LGBl Nr 86, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 31 und 111/1995, 103/1996, 65 und 88/1997, 116/1999, 90/2002, 72 und 99/2003, 42/2004, 116 und 117/2006, 104/2007, 69/2009, 46/2010, 2/2011, 46/2012, 19 und 85/2013 und der Kundmachungen LGBl Nr 151/1993, 63/1995, 99/1997 und 96/2004 mit Ausnahme des im Anhang festgelegten Geschäftsbereiches Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.

(2) Der Geschäftsbereich des im Anhang dargestellten Referates 0/13 – Landes-Europabüro tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der im Anhang festgelegte Geschäftsbereich der Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.

Stand vor dem 16.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.01.2017
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich AbsArt. 2 mit 1GE-AmtdLR seit 16.01.2017 weggefallen. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März 1993, LGBl Nr 86, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 31 und 111/1995, 103/1996, 65 und 88/1997, 116/1999, 90/2002, 72 und 99/2003, 42/2004, 116 und 117/2006, 104/2007, 69/2009, 46/2010, 2/2011, 46/2012, 19 und 85/2013 und der Kundmachungen LGBl Nr 151/1993, 63/1995, 99/1997 und 96/2004 mit Ausnahme des im Anhang festgelegten Geschäftsbereiches Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.

(2) Der Geschäftsbereich des im Anhang dargestellten Referates 0/13 – Landes-Europabüro tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der im Anhang festgelegte Geschäftsbereich der Fachabteilung 0/4: Landes-Europabüro außer Kraft.

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