§ 15 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies

notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 25).

(2) Die Einbringung einer BerufungBeschwerde gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 19 oder § 25. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.

(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.

(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2014

(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies

notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 25).

(2) Die Einbringung einer BerufungBeschwerde gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 19 oder § 25. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.

(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.

(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.

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