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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als "Gemeindebeamte" oder "Beamte" bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2006 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg mehr begründet werden.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als "Gemeindebeamte" oder "Beamte" bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2006 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg mehr begründet werden.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.