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Gliederung des Gemeindedienstes
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung
a) | in Beamte des Verwaltungsdienstes, | |||||||||
b) | Wachebeamte. | |||||||||
Die Gemeindebeamten werden Verwendungsgruppen zugewiesen. Diese richten sich nach den Verwendungsgruppen, die in den für das |
(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(3) Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die Dienstposten (Planstellen) der Gemeindebeamten nach den Dienstklassen und Gehaltsstufen des Landes gegliedert.
(4) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.
Gliederung des Gemeindedienstes
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung
a) | in Beamte des Verwaltungsdienstes, | |||||||||
b) | Wachebeamte. | |||||||||
Die Gemeindebeamten werden Verwendungsgruppen zugewiesen. Diese richten sich nach den Verwendungsgruppen, die in den für das |
(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(3) Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die Dienstposten (Planstellen) der Gemeindebeamten nach den Dienstklassen und Gehaltsstufen des Landes gegliedert.
(4) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.