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Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) In Dienstpostenplänen von Gemeinden, bei denen der Umfang der Verwaltungstätigkeit verhältnismäßig bedeutend ist, können unter Beobachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBlseit 01.09.1993 weggefallen. Nr. 56, für in besonders verantwortungsvoller Verwendung stehende Gemeindebeamte in der allgemeinen Verwaltung und in der Finanzverwaltung in der Verwendungsgruppe C Dienstposten der Dienstklasse V vorgesehen werden.
(2) Zur Verleihung eines Dienstpostens im Sinne des Abs. 1 im Ernennungswege ist erforderlich, daß der Gemeindebeamte
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Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) In Dienstpostenplänen von Gemeinden, bei denen der Umfang der Verwaltungstätigkeit verhältnismäßig bedeutend ist, können unter Beobachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBlseit 01.09.1993 weggefallen. Nr. 56, für in besonders verantwortungsvoller Verwendung stehende Gemeindebeamte in der allgemeinen Verwaltung und in der Finanzverwaltung in der Verwendungsgruppe C Dienstposten der Dienstklasse V vorgesehen werden.
(2) Zur Verleihung eines Dienstpostens im Sinne des Abs. 1 im Ernennungswege ist erforderlich, daß der Gemeindebeamte
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